Bezirk Mittelfranken bekommt keine Zuschüsse für ökologischen Gewässerausbau
Pressemitteilung vom 29. November 2006
Der Freistaat Bayern bezuschusst keine ökologischen Ausbaumaßnahmen mehr. Das bedeutet: Für den Hochwasserschutz werden nur noch reine Baumaßnahmen gefördert. Für Birgit Raab, Sprecherin der Bezirkstagsgruppe von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Betonkopfdenken. „Diese Großprojekte binden viel Geld und bedeuten einen großen Eingriff in die Landschaft, verbunden mit viel Beton.“
Bei ökologischen Ausbaumaßnahmen werden Landschaftsabschnitte renaturiert, z.B. wurden in die Schwarzach im Landkreis Roth wieder Kurven eingebaut und das Flussbett verbreitert. Bei Hochwasser fließt das Wasser nun langsamer und hat mehr Flächen zu versickern und kann ohne weiteren Schaden anzurichten, über die Ufer treten.
„Solche Renaturierungsmaßnahmen kosten nur ein Zehntel vom normalen Hochwasserschutz, der in der Regel aus Rückhaltebecken, Deichen oder Betonflussbetten besteht“, rechnet Raab vor.
Mit ökologischen Ausbaumaßnahmen könnte der Freistaat langfristig besseren und preiswerteren Hochwasserschutz bieten, als mit der Förderung von reinen Baumaßnahmen. Der Bezirk Mittelfranken wird deshalb wegen seiner weitsichtigen Politik bestraft. Obwohl die Renaturierung der Schwarzach im Landkreis Roth indirekt dem Hochwasserschutz dient und deutlich billiger als alle anderen Bauprojekte ist, bekommt der Bezirk keinen Zuschuss vom Land und muss es alleine finanzieren.
Aber nicht nur bei der Mitfinanzierung ökologischer Ausbaumaßnahmen zieht sich der Freistaat aus der Verantwortung. Sogar für den bevorzugten Hochwasserschutz wurden die Fördermittel gekürzt. Zukünftig gibt es nur noch 45% statt bisher 50% Zuschüsse.
Auch die Zuständigkeiten für die Gewässer sollen sich ändern. Ab dem Haushalt 2009/2010 wird den Bezirken die Zuständigkeit für Gewässer der Ordnung zwei entzogen. Dann werden alle Gewässer innerhalb der Bezirksgrenzen zentral von München aus verwaltet. Dabei sind die Bezirkstage viel dichter dran an den Problemen der Gewässer. Sie können leichter entscheiden, was sinnvoller ist und was nicht.
„Viele Gemeinden und Landkreise haben noch nicht realisiert, dass bei einem Wegfall der Bezirkszuständigkeit für die Gewässer 2. Ordnung auch ein Zuschussgeber wegfällt.“, so Birgit Raab. „Bisher wurde der kommunale Anteil an den Maßnahmen zwischen Gemeinde und Bezirk aufgeteilt. In Zukunft haben hier die betroffenen Gemeinden ihren Anteil alleine zu bezahlen und die ausgleichende Funktion des Bezirks fällt weg. Die Verlierer sind die Gemeinden, Städte und Landkreise, die ein Gewässer 2. Ordnung haben.“
Exkurs: Auszug aus dem Bayerischen Wassergesetz
Art. 2 Einteilung der oberirdischen Gewässer
(1) Die oberirdischen Gewässer mit Ausnahme des wild abfließenden Wassers werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt in:
1. Gewässer erster Ordnung: Die Bundeswasserstraßen und die in dem anliegenden Verzeichnis (Anlage I aufgeführten Gewässer)
2. Gewässer zweiter Ordnung: Gewässer, die in das nach Art. 3 aufzustellende Verzeichnis eingetragen sind,
3. Gewässer dritter Ordnung: Alle anderen Gewässer.
(2) Altarme, die mit dem Gewässer bei Mittelwasserstand verbunden sind, Nebenarme, Flutmulden, Hafengewässer und ähnliche Verzweigungen eines Gewässers (ausgenommen Seitenkanäle) gehören zu der Ordnung des Gewässers an der Stelle, an der das Seitengewässer vom Hauptgewässer abzweigt, soweit in der Anlage zu diesem Gesetz oder im Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung (Art. 3) nichts anderes bestimmt ist.
(3) Soll ein Gewässer oder eine Gewässerstrecke mit nur örtlicher Bedeutung die Eigenschaft einer Bundeswasserstraße erhalten oder verlieren, so kann das Staatsministerium des Innern die hierfür nach §2 Abs. 1 Satz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes erforderliche Vereinbarung mit dem Bund abschließen. Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, in diesem Fall durch Rechtsverordnung die Ordnung des Gewässers zu bestimmen.
Art. 3 Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung
(1) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung aufzustellen. Bei Aufstellung und Änderung des Verzeichnisses sind die Bezirkstage zu hören.
(2) In dieses Verzeichnis sind die nicht zur ersten Ordnung gehörenden Gewässer aufzunehmen, die wasserwirtschaftlich, insbesondere wegen ihrer Wasser-, Geschiebe-, Schwebstoff- oder Eisführung wegen ihrer ökologischen Funktionen oder wegen ihrer Nutzbarkeit von größerer Bedeutung sind.
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